Norm
MRK Art6 Abs1 II4Rechtssatz
Die Kenntnis von dem die Nichtigkeit bewirkenden Tatumstand ist auf jeweils im Einzelfall zu prüfende objektive Kriterien abzustellen, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, wenn auch nicht auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare tatsächliche Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Umgekehrt darf bei der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung (Grundrecht auf ein Verfahren vor einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht" nach Art 6 Abs 1 EMRK; vgl dazu das Erkenntnis des EGMR vom 25. Feber 1992, Nr 54/1990/245/216, im Fall Pfeifer und Plankl gegen Österreich) die durch die Rügepflicht bewirkte Einschränkung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes nicht so weit gehen, dass sie einer Vereitelung der Geltendmachung nahekommt, indem für das Merkmal der "Kenntnis" ein zu großzügiger Maßstab angelegt oder gar auf ein "Bekanntseinmüssen" abgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114495Im RIS seit
11.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011