RS OGH 2000/12/14 7Ob79/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

EHVG 1986 AbschnA Pkt1.2.3
EHVB 1986 AbschnV Pkt5.1.1
EHVB 1986 AbschnB Pkt5.2.1
VersVG §151

Rechtssatz

Die Übernahme einer generellen Gehsteigreinigungsverpflichtung durch den Betriebsinhaber gegenüber dem Hauseigentümer steht in keinem Zusammenhang mit dessen betrieblicher Tätigkeit. Bei der Übernahme der gesamten Gehsteigreinigung vor dem Gebäudekomplex durch den Versicherungsnehmer handelt es sich nicht um eine im Zusammenhang mit seinem Textileinzelhandel stehende Verpflichtung, sondern um eine zusätzliche als Privatperson eingegangene Verpflichtung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114509

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0070OB00079_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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