Norm
EHVG 1986 AbschnA Pkt1.2.3Rechtssatz
Die Übernahme einer generellen Gehsteigreinigungsverpflichtung durch den Betriebsinhaber gegenüber dem Hauseigentümer steht in keinem Zusammenhang mit dessen betrieblicher Tätigkeit. Bei der Übernahme der gesamten Gehsteigreinigung vor dem Gebäudekomplex durch den Versicherungsnehmer handelt es sich nicht um eine im Zusammenhang mit seinem Textileinzelhandel stehende Verpflichtung, sondern um eine zusätzliche als Privatperson eingegangene Verpflichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114509Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0070OB00079_00V0000_001