Norm
StPO §363c Abs2Rechtssatz
Wurde in einem Urteil des EGMR (vom 8. Feber 2000, Beschwerde-Nr. 25878/94, im Fall Michael C gegen Österreich) eine Konventionsverletzung durch eine Berufungsentscheidung des OGH (§ 296 Abs 3 StPO) festgestellt, so hebt der gemäß § 363a Abs 2 StPO zur Erneuerung des Verfahrens angerufene OGH seine eigene Entscheidung auf und erkennt in der Sache selbst neuerlich über die Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114525Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0150OS00089_0000000_001