- 7 Ob 117/00g
- 7 Ob 38/01s
nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. (T1)
- 7 Ob 320/00k
nur T1
- 4 Ob 199/01w
nur T1
- 6 Ob 185/02b
nur T1
- 5 Ob 130/02g
nur T1
- 7 Ob 256/02a
Auch; nur T1; Beisatz: Zu vermeiden ist jedoch jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus (
7 Ob 176/98b). (T2)
- 6 Ob 176/03f
nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. (T3)
- 1 Ob 63/03a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T4)
- 8 Ob 83/05x
nur T1; Beisatz: Nach der Zielsetzung des Art 17 EuGVÜ beziehungsweise des Art 23 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T5)
Veröff: SZ 2005/128
- 5 Ob 233/05h
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
- 2 Ob 280/05y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen. (T6)
- 2 Ob 192/07k
nur T1
- 6 Ob 176/08p
Beis wie T5; Beisatz: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. Eine „Gepflogenheit" von vornherein schon dann aus, wenn ein Geschäftspartner den vom anderen gewählten und in einer ihm fremden Sprache wiedergegebenen Ausdruck nicht versteht. (T7)
Beisatz: Ob eine in einem konkreten Fall geübte Praxis, die Dauer der Geschäftsbeziehung und deren Intensität ausreichen, damit eine der Parteien auf eine bestimmte Form als „die übliche" vertrauen darf, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und hat regelmäßig keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T8)
- 6 Ob 229/08g
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Fremdsprachige AGB. (T9)
- 2 Ob 159/08h
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 24/09i
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es soll gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T10)
- 1 Ob 146/09s
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. (T11)
Beis wie T8; Beis wie T10
- 9 ObA 48/10i
nur T1; Beis wie T10
- 10 Ob 9/11p
Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10
- 9 Ob 19/11a
nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. (T12)
- 1 Ob 98/11k
nur T1; Beis wie T10
- 3 Ob 200/12a
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 161/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 2 Ob 217/14x
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 217/14x
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 6 Ob 67/17x
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 67/17x
Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob im konkreten Fall zwischen den Parteien eine bestimmte Gepflogenheit besteht, handelt es sich um eine Tatfrage, die unabhängig vom anzuwendenden Recht zu beantworten ist. (T13)
- 7 Ob 183/17p
Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; nur T12
- 1 Ob 53/19d
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 lit b LGVÜ 2007. (T14)
- 6 Ob 120/19v
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
nur T1; Beis wie T5
- 2 Ob 104/19m
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier Art 25 EUGVVO 2012. (T15)
- 8 Ob 13/22b
Vgl