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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AbgRmRefG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., in der Beschwerdesache der G GmbH in G, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Wallner, Wirtschaftsprüfer in 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1995 und Haftung für Kapitalertragsteuer 1. Jänner bis 31. Dezember 1995, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, am 6. August 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als belangte Behörde geltend (über einen am 12. August 1999 in der Berufungsangelegenheit gestellten Vorlageantrag sei bisher nicht entschieden worden).
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung oblag die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (vgl. § 1 Abs. 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich somit gegen eine belangte Behörde, die seit dem 1. Jänner 2003 nicht mehr zu einer Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren zuständig war (und mittlerweile mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2004 auch aufgelöst wurde, vgl. AVOG i.d.F. BGBl. II Nr. 124/2003). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur so lange möglich ist, wie die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2004, 2004/13/0047).
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130112.X00Im RIS seit
30.10.2007