RS OGH 2000/12/14 6Ob278/00a, 6Ob145/09f, 6Ob101/11p, 6Ob145/16s

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

PSG §15 Abs3
PSG §27 Abs2

Rechtssatz

Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 278/00a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 278/00a
    Veröff: SZ 73/196
  • 6 Ob 145/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
    Beisatz: Oder das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme. (T1)
    Bem: Hier: Bestellung eines Vertreters des Begünstigten zum Vorstandsmitglied. (T2); Veröff: SZ 2016/96
  • 6 Ob 101/11p
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 101/11p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 145/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
    Auch; Beisatz: Zweifel an der Eignung des Stiftungsvorstands können auch bei Interessenskonflikten gegeben sein, die noch nicht den Grad der Unvereinbarkeit des § 15 PSG erreichen, wozu im Einzelfall auch ein eigenwirtschaftliches Interesse der Vorstände an einer Tochtergesellschaft führen kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114598

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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