RS OGH 2000/12/19 1Ob143/00m, 9Ob128/03v, 7Ob8/05k, 7Ob211/05p, 7Ob235/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
AGBKr Pkt23

Rechtssatz

Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treugebers gegen die Bank für sich noch nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 143/00m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 143/00m
    Veröff: SZ 73/201
  • 9 Ob 128/03v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v
    Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. (T1)
  • 7 Ob 8/05k
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 8/05k
    Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. (T2); Beisatz: Eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank führt zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige persönliche Forderungen gegen den Treuhänder; die Bank kann dann keine neue Aufrechnungslage begründen und kein Pfandrecht mehr an der Forderung erwerben, da sie sich dem Einwand der Sittenwidrigkeit aussetzt, weil sie wissentlich in eine wirtschaftlich fremde Rechtsstellung eingreifen würde. (T3); Veröff: SZ 2005/15
  • 7 Ob 211/05p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 211/05p
    nur T2
  • 7 Ob 235/08x
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 235/08x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114705

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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