RS OGH 2000/12/19 4Ob274/00y, 4Ob30/01t, 4Ob219/03i, 9Ob76/10g, 4Ob58/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 274/00y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 274/00y
  • 4 Ob 30/01t
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 30/01t
  • 4 Ob 219/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
    Beisatz: Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. (T1)
  • 9 Ob 76/10g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 76/10g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 58/22s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 58/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Setzen eines Links kann bei einer Werbung dazu führen, dass sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalte zu eigen macht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114467

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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