Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114517Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013