RS OGH 2000/12/19 5Ob254/00i, 3Ob24/08p, 2Ob53/07v, 3Ob239/09g, 3Ob240/09d, 3Ob244/09t, 3Ob1/10h, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1017
AnfO §2 Z1

Rechtssatz

Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 254/00i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 254/00i
    Veröff: SZ 73/203
  • 3 Ob 24/08p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 24/08p
    Vgl; nur: Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. (T1); Beisatz: Hier: Da die gesetzliche Vertreterin bei der Erfüllungshandlung (Grundbuchsantrag) ohne Zwischenschaltung eines Kurators handelte, konnte die Zurechnung beim Verpflichtungsgeschäft dahingestellt bleiben. (T2)
  • 2 Ob 53/07v
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 53/07v
    Vgl; nur: Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. (T3); Beisatz: Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Vater erst im Zeitpunkt des angefochtenen Verfügungsgeschäfts eine Benachteiligungsabsicht hatte und das Vorhandensein der (beim Verpflichtungsgeschäft, bei dessen Abschluss sie die Interessen des minderjährigen Kindes zu wahren hatte, noch absichtslos herangezogenen) Kuratorin ausnützte. Auch dann kommt es nicht auf das Wissen der Kollisionskuratorin an und würde bereits die - auch dem Kind zuzurechnende - Benachteiligungsabsicht des Vaters genügen. (T4); Veröff: SZ 2008/22
  • 3 Ob 239/09g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
    Vgl; Beisatz: Bei der Kapitalgesellschaft muss die Benachteiligungsabsicht sowie die Absicht, das Geld unentgeltlich zukommen zu lassen, beim gesetzlichen Vertreter vorliegen. (T5); Veröff: SZ 2010/24
  • 3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 244/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 1/10h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 1/10h
    Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt für Organe einer liechtensteinischen Privatstiftung, der der Schuldner als Stifter rechtsmissbräuchlich Vermögen zuwendet. Die Kenntnis der Organe liegt schon im Willen und Wissen des Stifters. Es geht auch dabei um die Einschaltung eines ahnungslosen Werkzeugs. (T6); Veröff: SZ 2010/58
  • 3 Ob 90/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
    Vgl; nur T1
  • 3 Ob 234/11z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 234/11z
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 83/12w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 83/12w
    Ähnlich; nur: Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114517

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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