RS OGH 2000/12/19 5Ob178/00p

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

WGG §14 Abs1
WGG §14 Abs8
WGG §22 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Entgelts (für die Benützung von Garagen: ortsübliches Entgelt gemäß § 14 Abs 8 WGG in der Fassung des 2. WÄG) ergibt sich aus zwei variablen Größen, nämlich einerseits dem vereinbarten Finanzierungsbeitrag und andererseits dem monatlichen Entgelt. Eine Überprüfung der Zulässigkeit bedarf daher stets der Heranziehung beider Entgeltbestandteile und kann isoliert weder aus dem einen noch dem anderen gewonnen werden. Nur das Ergebnis beider Komponenten lässt eine Überprüfung des zulässigen Entgelts im Sinn des § 22 Abs 1 Z 6 WGG zu. Die Überprüfung bloß einer der beiden Komponenten ist - worauf auch immer die behauptete Unrichtigkeit der Ermittlung gestützt wird - im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114596

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0050OB00178_00P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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