Norm
ASVG §153 Abs1Rechtssatz
Die Versicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen. Dadurch wird der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten voraussehbar - modifiziert. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt um so mehr für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß § 153 Abs 1 ASVG die Eingrenzung und Konkretisierung des Leistungsanspruchs selbst ausdrücklich der Satzung übertragen ist (so bereits RdW 2000/393).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114698Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018