Norm
ASVG §223 Abs2Rechtssatz
Die §§ 235 und 236 ASVG idF der 40. ASVGNov finden auf Fälle, in denen der Stichtag vor dem 1. 1. 1985 liegt, keine Anwendung (so bereits SSV-NF 2/75). Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, die Übergangsregelung des Art IV Abs 5 der 40. Novelle zum ASVG nur für Versicherungsfälle zu schaffen, bei denen der Stichtag nach dem Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform (1. 1. 1985 gemäß Art IX Abs 1 der 40. ASVGNov) liegt, wobei auch für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nichts anderes gelten soll. Die Bestimmung des Art IV Abs 5 der 40. ASVGNov kann nur im Zusammenhang mit den durch Art IV Abs 2 der 40. ASVGNov beschriebenen Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit verstanden werden, bei denen es gemäß § 223 Abs 2 ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114692Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_010OBS00274_00T0000_001