RS OGH 2000/12/19 1Ob270/00p, 1Ob38/02y, 10Ob81/04s, 2Ob36/09x, 4Ob103/18b, 10Ob31/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

ABGB §140 Ag
ZPO §483 Abs3
AußStrG 2005 §11 Abs1

Rechtssatz

In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ist für den Fall der rückwirkenden Zurückweisung eines Unterhaltserhöhungsantrages Wirkungslosigkeit der über den Erhöhungsantrag bereits gefassten Beschlüsse festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 270/00p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 270/00p
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Ähnlich; Beisatz: § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen. (T1)
  • 10 Ob 81/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 Ob 81/04s
    Vgl auch; Beisatz: Aus Anlass eines absolut unzulässigen Rechtsmittels kann der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nachholen. (T2)
  • 2 Ob 36/09x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 36/09x
    Vgl; Beisatz: Siehe nunmehr § 11 Abs 1 AußStrG 2005. (T3); Beisatz: Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG ist die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden. (T4)
  • 4 Ob 103/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 103/18b
    Vgl
  • 10 Ob 31/18h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 31/18h
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114549

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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