Norm
ASVG §223 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass für den Versicherungsfall des Todes die für die Versicherungsfälle des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit geltende Bestimmung, wonach es gemäß § 223 Abs 2 ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen, fehlt, ist dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem durch den Todestag ausgelösten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (so bereits 10 ObS 102/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114693Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012