Norm
EO §39 Abs2 IVCRechtssatz
Erfolgt die Einstellung von Amts wegen, gilt § 39 Abs 2, erfolgt sie über Antrag, gilt § 45 Abs 3. Unabhängig von diesen Regelungen muss einer Partei immer dann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden, und zwar unabhängig davon, ob ein förmliches Beweisverfahren oder Bescheinigungsverfahren abgeführt wird oder ob die Feststellungen auf Grund der bereits bestehenden Aktenlage getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114670Im RIS seit
19.01.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012