RS OGH 2000/12/20 3Ob27/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
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Norm

EO §39 Abs2 IVC
EO §39 Abs2 IVE
EO §45 Abs3

Rechtssatz

Erfolgt die Einstellung von Amts wegen, gilt § 39 Abs 2, erfolgt sie über Antrag, gilt § 45 Abs 3. Unabhängig von diesen Regelungen muss einer Partei immer dann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden, und zwar unabhängig davon, ob ein förmliches Beweisverfahren oder Bescheinigungsverfahren abgeführt wird oder ob die Feststellungen auf Grund der bereits bestehenden Aktenlage getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114670

Im RIS seit

19.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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