- 13 Os 158/00
- 14 Os 139/04
Auch
- 14 Os 16/05t
Vgl; Beisatz: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, insoweit gelindere Mittel erst in der Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. (T1)
- 14 Os 119/05i
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 119/05i
Vgl; Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer hat die unterbliebene Beiziehung eines Dolmetschers zu seiner nach
§ 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung in der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse nicht geltend gemacht und daher den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T2)
- 15 Os 16/06a
Vgl
- 11 Os 41/06y
Vgl; Beisatz: Hier: Soweit die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachtes kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T3)
- 14 Os 50/06t
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 50/06t
Vgl
- 12 Os 49/06g
Auch; Beisatz: Nichtrelevierung der Einstufung von Folgen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO als schwer im Rahmen der Haftbeschwerde an das OLG. (T4)
- 13 Os 70/06b
Vgl; Beisatz: Hier: Der dem
§ 193 Abs 1 StPO widerstreitende, eine Säumigkeit im Sinn dieser Bestimmung begründende Ablauf der Voruntersuchung blieb ungerügt. (T5)
- 12 Os 63/06s
Vgl auch; Beisatz: Soweit die Beschwerde die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß am Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T6)
- 15 Os 75/06b
Vgl auch; Beisatz: Dem Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (
§ 29 Abs 5 ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war. (T7)
- 12 Os 87/06w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 12 Os 143/06f
Entscheidungstext OGH 10.01.2007 12 Os 143/06f
Vgl; Beisatz: Hier: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, insoweit das Vorbringen zu den Haftgründen im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht thematisiert wurde. (T8)
- 13 Os 49/07s
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit. (T9)
- 14 Os 70/07m
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 14 Os 70/07m
Vgl auch; Beisatz: Insoweit sich die Grundrechtsbeschwerde hier sektoral gegen den dringenden Tatverdacht wendet, ist ihr mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ein Erfolg zu versagen, wurde jener doch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss keiner Anfechtung unterzogen. (T10)
- 12 Os 112/07y
Auch
- 15 Os 148/07i
Vgl; nur T3
- 14 Os 168/07y
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 14 Os 168/07y
Vgl; Beisatz: Indem die Beschwerde hier die Verhältnismäßigkeit der Haft anzweifelt und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes behauptet, scheitert sie an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T11)
- 11 Os 35/08v
Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (
§ 177 Abs 1 StPO) wurde in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss der Einzelrichterin nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. (T12)
- 11 Os 49/08b
Vgl; Beisatz: Soweit die Beschwerde vorbringt, Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft seien unverhältnismäßig, scheitert sie an der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzugs, wurde ein solches Vorbringen doch in der Haftbeschwerde nicht erstattet. (T13)
- 14 Os 65/08b
Vgl auch
- 15 Os 60/08z
Vgl; Beis wie T13
- 14 Os 68/08f
Entscheidungstext OGH 02.06.2008 14 Os 68/08f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
- 12 Os 63/08v
Vgl; Beis wie T8
- 15 Os 178/08b
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 15 Os 178/08b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorwurf der unterlassenen Ausscheidung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer im Zuge der Hauptverhandlung. (T14)
- 15 Os 183/08p
Ähnlich; Beisatz: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weil in der Beschwerde gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung nur die Voraussetzungen für deren Durchführung bestritten und im Einspruch wegen Rechtsverletzung wiederum bloß Verstöße gegen deren Durchführung regelnde Gesetzesbestimmungen kritisiert wurden, jedoch eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzende Festnahme oder Anhaltung der Beschwerdeführerinnen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht aufgezeigt worden ist. Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. (T15)
- 14 Os 184/08b
Beis wie T12
- 13 Os 16/09s
Vgl auch; Beisatz: Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T16)
- 15 Os 91/09k
Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Beschwerde nur angemeldet, nicht ausgeführt. (T17)
- 15 Os 94/09a
Auch; Beisatz: Soweit die Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen der Haftgründe bestreitet, scheitert sie an der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzuges, wurde doch ein entsprechendes Vorbringen in der Haftbeschwerde nicht erstattet. (T18)
- 14 Os 43/09v
Beis wie T12
- 14 Os 59/09x
Vgl; Beis ähnlich wie T13
- 13 Os 55/09a
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 55/09a
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Nach Maßgabe der durch
§ 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des
§ 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch
§ 61 Abs 1 Z 1 StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (
§ 48 Abs 2 StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß
§ 173 Abs 4 StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung. Daher sind nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO bei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu berücksichtigen, unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind diese jedoch unbeachtlich. (T19)
- 14 Os 145/09v
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 14 Os 145/09v
Vgl auch; Beis wie T19
- 14 Os 16/10z
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 16/10z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T19 nur: Nach Maßgabe der durch
§ 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des
§ 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. (T20)
- 14 Os 46/10m
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11
- 13 Os 110/10s
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ? nicht begründungspflichtige ? (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ? vgl
§ 176 Abs 5 StPO ? dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (
§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T21)
- 11 Os 136/10z
Vgl; Beis wie T17
- 15 Os 20/11x
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 44/11v
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9
- 11 Os 80/11s
Vgl auch
- 12 Os 26/12h
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 12 Os 26/12h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
- 15 Os 63/12x
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 63/12x
Vgl
- 13 Os 26/13t
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 26/13t
Vgl; vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Wurde der Einwand, die Untersuchungshaft sei als Hausarrest (
§ 173a StPO) fortzusetzen, in der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerde nicht erhoben, ist insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs nicht erfüllt. (T22)
- 15 Os 102/13h
Entscheidungstext OGH 10.07.2013 15 Os 102/13h
Auch; Beis wie T20
- 14 Os 106/14s
Entscheidungstext OGH 17.10.2014 14 Os 106/14s
Auch; Beis wie T8; Beis wie T18
- 11 Os 34/15g
Entscheidungstext OGH 08.04.2015 11 Os 34/15g
Auch; Beis wie T21
- 13 Os 43/15w
Entscheidungstext OGH 24.04.2015 13 Os 43/15w
Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung des Beschlusses in „seinem gesamten Inhalt und Umfang“. (T23)
- 15 Os 31/15w
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 31/15w
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13
- 13 Os 59/15y
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 13 Os 59/15y
Auch; Beis wie T19; Beis wie T21
- 13 Os 68/15x
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 68/15x
Auch; Beis wie T19; Beis wie T21
- 11 Os 69/15d
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 11 Os 69/15d
Auch; Beis wie T21
- 15 Os 91/15v
Entscheidungstext OGH 28.07.2015 15 Os 91/15v
Auch; Beis wie T3
- 15 Os 135/15i
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 15 Os 135/15i
Auch; Beisatz: Hier: Keine Geltendmachung eines behaupteten Beweisverwertungsverbots in der Beschwerde gegen den ? sich ebenso wie die OLG?Entscheidung auf eine (erstmals in der Grundrechtsbeschwerde kritisierte) Erkundigung stützenden ? erstinstanzlichen Haftbeschluss. (T24)
- 14 Os 99/16i
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 14 Os 99/16i
- 14 Os 2/18b
Entscheidungstext OGH 18.01.2