Norm
EheG §55aRechtssatz
Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114671Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00115_00H0000_001