RS OGH 2000/12/20 3Ob221/00x, 3Ob99/04m, 3Ob53/08b

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Norm

MRG §42 Abs6

Rechtssatz

Da im § 42 Abs 6 MRG ausdrücklich angeordnet wird, dass die im § 42 MRG festgelegten Exekutionsbeschränkungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, muss demnach auf entsprechendes Vorbringen in einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden, zumal diese Ausnahme vom Neuerungsverbot dadurch gerechtfertigt ist, dass sonst der Zweck dieser Exekutionsbeschränkung vereitelt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 221/00x
    Veröff: SZ 73/204
  • 3 Ob 99/04m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 99/04m
  • 3 Ob 53/08b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 53/08b
    Auch; Beisatz: Wir die Exekutionsbeschränkung erst im Rechtsmittel releviert, dann ist die strittige Frage im Exekutionsverfahren von den Tatsacheninstanzen zu klären. (T1); Veröff: SZ 2008/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114529

Im RIS seit

19.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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