RS OGH 2000/12/20 3Ob139/00p, 10ObS97/07y, 6Ob106/08v, 6Ob94/09f, 2Ob188/18p, 6Ob57/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
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Norm

EheG §48
ZPO §502 Abs1 HI1

Rechtssatz

Mit dem EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) wurde unter anderem § 48 EheG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 aufgehoben (Art II Z 1). Nur in zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklagen (wie die vorliegende) ist diese Bestimmung noch anzuwenden. Wenn auch tatsächlich seit Jahrzehnten keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Scheidungsgrund ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 139/00p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 139/00p
  • 10 ObS 97/07y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 97/07y
    Auch; nur: Wenn auch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zum 1996 gekündigten AbkSozSi Österreich - Jugoslawien. (T2)
  • 6 Ob 106/08v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 106/08v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T3)
  • 6 Ob 94/09f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 94/09f
    nur T1; Beisatz: Hier: Die Auslegung des § 4 PHG in der bis 31.12.1999 in Geltung stehenden Fassung wirft in Anbetracht der zwischenzeitig vergangenen Zeit und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass diese Norm ein weiteres Mal anzuwenden sein wird, keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T4)
  • 2 Ob 188/18p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 188/18p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB. (T5)
  • 6 Ob 57/21g
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 57/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114669

Im RIS seit

19.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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