TE Vwgh Beschluss 2004/10/21 2004/11/0193

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG-GV 1997 §12 Abs3;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des K in M, vertreten durch Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Juli 2004, Zl. uvs-2004/13/049-4, betreffend Entziehung bzw. Befristung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. Jänner 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (C 1, C, G) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klassen A, B, B+E und F) bis zum 4. November 2004 befristet worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, nach einem vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologischen Sachverständigengutachten sei beim Beschwerdeführer ein epileptisches Anfallsleiden mit Grand-Mal-Anfällen diagnostiziert worden. Seit dem letzten epileptischen Anfall im März 2003 nehme der Beschwerdeführer wieder regelmäßig die antiepileptische Medikation und konsumiere nur mehr selten Alkohol. Die Lenkberechtigung solle vorerst für ein Jahr befristet werden. Im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 22. April 2004 sei unter Bezugnahme auf diese fachärztliche Stellungnahme ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer derzeit als fahrtauglich für die Führerscheingruppe 1 anzusehen sei, die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 jedoch nicht gegeben seien. Damit liege im Falle des Beschwerdeführers die nach § 12 Abs. 3 FSG-GV für die Erteilung oder Beibelassung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 erforderliche befürwortende fachliche Stellungnahme im Sinne einer Befristung auf ein Jahr vor. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, wonach Personen, die unter epileptischen Anfällen leiden, keine Lenkberechtigung der Gruppe 2 erteilt oder belassen werden dürfe, bestehe beim Beschwerdeführer keine Möglichkeit für die Belassung einer Lenkberechtigung der Gruppe 2.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 21. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110193.X00

Im RIS seit

14.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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