Norm
GmbHG §66Rechtssatz
Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in § 66 GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114569Im RIS seit
20.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013