Norm
ZPO §142Rechtssatz
Gemäß § 142 ZPO besteht ein vom Ausgang des Rechtsstreites (§ 142 Abs 1 letzter Satz ZPO) unabhängiger Ersatzanspruch, der sich jedoch nur auf Kosten beziehen kann, die durch die Verlängerung, Absetzung, Verlegung oder Erstreckung zusätzlich entstanden sind, also etwa diejenigen Kosten der weiteren Tagsatzung im Fall einer Erstreckung, nicht aber, wenn diese weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre. Keinesfalls aber können die Kosten der gegenständlichen Tagsatzung, in der erst der Antrag gestellt worden ist, ersatzfähig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000564Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011