RS OGH 2001/1/11 2Ob344/00b, 9Ob83/01y, 7Ob105/01v, 8Ob216/02a, 5Ob236/06a, 7Ob14/08x, 9Ob33/09g, 7O

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Norm

ABGB §1375 B

Rechtssatz

Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 344/00b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 2 Ob 344/00b
    Veröff: SZ 74/1
  • 9 Ob 83/01y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 Ob 83/01y
    Veröff: SZ 74/77
  • 7 Ob 105/01v
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 105/01v
    Auch
  • 8 Ob 216/02a
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 216/02a
    Auch; nur: Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht. (T1)
    Beisatz: Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden. (T2)
  • 5 Ob 236/06a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 14/08x
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 14/08x
    Auch; nur: Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. (T3)
  • 9 Ob 33/09g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 33/09g
    Auch; Beisatz: Ein deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur eine Wissenserklärung des Schuldners dar. (T4)
  • 7 Ob 91/10y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 91/10y
    Auch; Veröff: SZ 2010/107
  • 5 Ob 218/10k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 218/10k
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 160/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 160/11t
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 12/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 12/13b
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 214/14p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 214/14p
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 209/17m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 209/17m
    Auch
  • 2 Ob 71/18g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 71/18g
    Vgl auch; Beisatz: Demgegenüber hat nach deutschem materiellen Recht auch das deklaratorische (kausale) Anerkenntnis als Vertrag bindende Wirkung. Es entspricht daher nicht dem deklarativen, sondern dem konstitutiven Anerkenntnis des österreichischen Rechts; ein nach deutschem Recht mögliches abstraktes Anerkenntnis (§ 781 BGB) ist dem österreichischen Recht fremd. (T5)
  • 10 Ob 20/20v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 20/20v
    nur T3
  • 7 Ob 21/22x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 21/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114623

Im RIS seit

10.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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