Norm
StGB §112 zweiter SatzRechtssatz
Tatsachen (hier: Äußerungen des späteren "Tatopfers", wonach es befürchte, einmal eines nicht natürlichen Todes zu sterben), die eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung betreffen (hier: Verdacht des Mordes), fallen nicht unter den Schutz des Privatlebens und Familienlebens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114492Dokumentnummer
JJR_20010111_OGH0002_0150OS00167_0000000_002