Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Darf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Firma auch ohne Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters weiterführen, wenn die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern und auf diese Weise das Unternehmen übertragen, kann es der Gesellschaft auch nicht verwehrt sein, selbst das Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung zu veräußern, weil es keinen Unterschied macht, ob die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern oder die GmbH das Unternehmen an diese. Umsomehr ist dem Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft der Gebrauch der Firma (beziehungsweise von Firmenbestandteilen) beschränkt auf den Verkauf der Konkursware zu gestatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114810Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0040OB00311_00I0000_001