Norm
ZPO §41Rechtssatz
Inkassokosten sind vorprozessuale Kosten; über deren Bezahlung ist (auch im vorhinein) eine privatrechtliche Vereinbarung zulässig, die im Bestreitungsfall der Prüfung nach § 879 ABGB unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2001:RI0000107Dokumentnummer
JJR_20010116_OLG0819_00100R00275_00A0000_001