Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114659Im RIS seit
15.02.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020