RS OGH 2001/1/16 4Ob323/00d, 8Ob214/02g, 2Ob105/08t

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Der Vertrag kommt auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Vertreter zwar Auftrag und Vollmacht hat, den Vertrag im Namen des Vertretenen abzuschließen, das Vertretungsverhältnis aber erst nach Erstellung der Rechnung dadurch offenlegt, dass er den Geschäftspartner auffordert, die Rechnung an den Vertretenen zu adressieren, sofern der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 323/00d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 323/00d
  • 8 Ob 214/02g
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 214/02g
    Auch; Beisatz: Hat der Vertreter Vollmacht, das Geschäft im Namen des Vertretenen abzuschließen, so kann es durch die Offenlegung nicht zu einer einseitigen "Auswechslung" eines Vertragspartners kommen, da der Vertreter den Vertrag von vornherein auf fremde Rechnung abgeschlossen hat. (T1)
  • 2 Ob 105/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 105/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114656

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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