Norm
StPO §181 Abs2 Z1Rechtssatz
Für den Beginn der Haftfrist gemäß § 181 Abs 2 Z 1 StPO ist in den Fällen, in denen sowohl zunächst eine sicherheitsbehördliche Festnahme aus eigenem Antrieb gemäß § 177 StPO erfolgt, als auch sodann - während der vorläufigen Verwahrung - ein richterlicher Haftbefehl gegen den Festgenommenen erlassen wird, wie folgt zu differenzieren:
1. Der Zeitpunkt der Festnahme nach § 177 StPO ist dann maßgebend, wenn die in der Folge verhängte Untersuchungshaft sich (zumindest zum Teil) auf denselben Sachverhalt bezieht, wenn also die aus eigener Macht durch die Sicherheitsbehörde vorgenommene Festnahme durch die nachfolgende Gerichtshaft bestätigt wird;
2. Wird jedoch gegen den gemäß § 177 StPO Festgenommenen nicht wegen des dieser Festnahme zugrunde liegenden Tatverdachtes (hier: eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz), sondern allein wegen des (später hinzugetretenen) Verdachtes einer anderen strafbaren Handlung (hier: des Verbrechens des schweren Raubes) ein richterlicher Haftbefehl erlassen, so beginnt die Haftfrist erst mit der Festnahme in Vollziehung dieses Haftbefehles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114586Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0110OS00155_0000000_001