Norm
ASVG §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt nach allen Sozialversicherungsgesetzen weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG davon unabhängig, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 lit c ASVG übersteigendes Einkommen bezogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114939Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_010OBS00156_00I0000_004