RS OGH 2001/1/16 5Ob317/00d, 5Ob197/08v, 5Ob111/18m

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Norm

GBG §94 Abs1 Z1 B
LiegTeilG §3 Abs3
LiegTeilG §4 Abs4

Rechtssatz

Die Anordnung des § 3 Abs 3 LiegTeilG, dass eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers hindert (die Abschreibung also vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht bewilligt werden darf), sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird, ist eindeutig. Sie gilt sowohl für die lastenfreie Abschreibung (§ 4 Abs 4 LiegTeilG) als auch für die Abschreibung unter Mitübertragung bücherlicher Rechte.

Das Grundbuchsgericht hat sich nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob die - an sich mögliche - Mitübertragung der auf der Stammliegenschaft eingetragenen Rangordnungsanmerkung jegliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers des Rangordnungsbeschlusses auszuschließen vermag. Die Vorlage des Rangordnungsbeschlusses (auf dem gemäß § 3 Abs 3 und Abs 4 jeweils letzter Halbsatz LiegTeilG die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage zu vermerken ist) ist vielmehr nach dem unmissverständlich ausgedrückten Willen des Gesetzgebers unbedingte (jedenfalls einzuhaltende) Voraussetzung für die Durchführung der Abschreibung bei bestehender Rangordnungsanmerkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114686

Im RIS seit

15.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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