Norm
ZPO §50 Abs2Rechtssatz
Wer den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, etwa durch Unterlassung der Anfechtung einer anderen Entscheidung, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114749Im RIS seit
16.02.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022