Norm
RATG §23 Abs9Rechtssatz
Wurde nach Erhebung der Berufung in der ersten Berufungsverhandlung Ruhen des Verfahrens vereinbart und nach Verfahrensfortsetzung in der zweiten Berufungsverhandlung die Berufungsverhandlung geschlossen, und wurden in beiden Berufungsverhandlungen weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen, ist die zweite Berufungsverhandlung nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der zwingenden Kostenpauschalierung nach § 23 Abs 9 RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114655Im RIS seit
16.02.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014