RS OGH 2001/1/17 6Ob23/00a

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Norm

RATG §23 Abs9

Rechtssatz

Wurde nach Erhebung der Berufung in der ersten Berufungsverhandlung Ruhen des Verfahrens vereinbart und nach Verfahrensfortsetzung in der zweiten Berufungsverhandlung die Berufungsverhandlung geschlossen, und wurden in beiden Berufungsverhandlungen weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen, ist die zweite Berufungsverhandlung nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der zwingenden Kostenpauschalierung nach § 23 Abs 9 RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114655

Im RIS seit

16.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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