Norm
ZPO §190Rechtssatz
Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114648Im RIS seit
16.02.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021