Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den- von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen- jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt. (T1); Beisatz:
§1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie
§61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jeden der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab. (T2); Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Tat (
§1 StGB) eine gerichtlich strafbare Handlung (
§17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§260 Abs1 Z1 und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist nicht bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung neu zu prüfen. Ob die vom (hier: wegen § 159 aF StGB) durch Urteil schuldig Gesprochenen begangene Tat zu einem späteren Zeitpunkt einer Entscheidung über die Strafe auch noch unter (eine andere) gesetzliche Strafdrohung fällt (zB §159 nF StGB), kann nicht beurteilt werden. Dies wäre nur nach einer- in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs, nicht aber infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich. (T3)