Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jede Befangenheitsanzeige hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Disziplinarratsmitglieds in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Dass Entscheidungsträger über eine Angelegenheit vorinformiert sind und sich vielleicht auch schon eine Meinung gebildet haben, begründet nicht einmal andeutungsweise ihre Befangenheit. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe von Verfahrensergebnissen zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114514Im RIS seit
21.02.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021