Norm
ABGB §364Rechtssatz
Bei mündlichem Werkvertragsabschluss ohne Bezugnahme auf den Baubewilligungsbescheid, AVB des Werkbestellers oder Ö-Normen (Handelsbrauch wurde nicht behauptet) und ohne Vorbehalt der Schriftlichkeit des Vertrages kann der dem Baubewilligungsbescheid entgegenstehende, aber vereinbarte Hauptleistungsgegenstand nicht einseitig dadurch abgeändert werden, dass in einem nachfolgenden schriftlichen Werkvertragstext des Werkbestellers nun die Geltung seiner AVB vereinbart werden soll, in denen die Baubewilligung als Vertragsgrundlage genannt wird, ohne sie allerdings vorzulegen. Ein Novationswille der Parteien ist, wenn der Werkunternehmer den Vertrag bloß unbeanstandet unterfertigt, nicht zu erkennen, da bereits nach der mündlichen Vereinbarung mit der Ausführung des Werkes begonnen werden musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114602Im RIS seit
22.02.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018