RS OGH 2001/1/23 7Ob265/00x

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Norm

ABGB §364
ABGB §1168a
ABGB §1379

Rechtssatz

Bei mündlichem Werkvertragsabschluss ohne Bezugnahme auf den Baubewilligungsbescheid, AVB des Werkbestellers oder Ö-Normen (Handelsbrauch wurde nicht behauptet) und ohne Vorbehalt der Schriftlichkeit des Vertrages kann der dem Baubewilligungsbescheid entgegenstehende, aber vereinbarte Hauptleistungsgegenstand nicht einseitig dadurch abgeändert werden, dass in einem nachfolgenden schriftlichen Werkvertragstext des Werkbestellers nun die Geltung seiner AVB vereinbart werden soll, in denen die Baubewilligung als Vertragsgrundlage genannt wird, ohne sie allerdings vorzulegen. Ein Novationswille der Parteien ist, wenn der Werkunternehmer den Vertrag bloß unbeanstandet unterfertigt, nicht zu erkennen, da bereits nach der mündlichen Vereinbarung mit der Ausführung des Werkes begonnen werden musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114602

Im RIS seit

22.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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