RS OGH 2001/1/25 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00)

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Norm

StGB §198

Rechtssatz

§ 198 Abs 1 StGB pönalisiert ausschließlich gröbliche Verletzungen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht (Zivilrechtsakzessorietät). Unterhaltsvereinbarungen (insbesondere Unterhaltsvergleiche) lösen den Schutz des § 198 StGB in der Regel nicht aus. Derartige vertraglich übernommene Unterhaltspflichten sind aber bis zu der Höhe tatbildlich, in der nach dem Gesetz ohnehin Leistungen erfolgen müssten. Die gültige Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts ist ebenfalls strafrechtlich wirksam (Teilverzicht) (hier: Unterhaltsanspruch eines Ehegatten).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 103/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 103/00
  • 12 Os 164/08x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 164/08x
    Beisatz: Mit der Verweigerung der freiwilligen Zahlung verletzt der Täter zwar die - ungesäumt zu erfüllende - Unterhaltspflicht (§ 140 ABGB). § 198 Abs 1 StGB sanktioniert aber nicht jeden Verstoß gegen diese Zahlungspflicht, sondern nur deren gröbliche Missachtung mit der zusätzlichen Folge der Unterhaltsgefährdung. Eine solche liegt nur vor, wenn zum Beispiel die Dauer der Alimentationsverweigerung oder aber die Höhe eines tatsächlich geleisteten Unterhalts in einem groben Missverhältnis zur bedarfsorientierten Leistungsverpflichtung stehen. (T1); Beisatz: Ungeachtet einer bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Unterhalts unter Umständen schon eingetretenen und auch fortbestehenden Strafbarkeit nach § 198 Abs 1 StGB mangelt es für jene Zeit, in welcher exekutiv realisierte Gelder (sofern die unfreiwilligen Leistungen betragsmäßig in etwa dem Unterhaltsanspruch entsprechen) fortlaufend beim Unterhaltsberechtigten bzw dessen Vertreter einlangen, an der Gröblichkeit einer Unterhaltspflichtverletzung, selbst wenn diese Gelder nur die zurückliegenden Unterhaltsschulden tilgen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114634

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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