RS OGH 2001/1/25 15Os139/00 (15Os140/00), 12Os18/05x, 12Os31/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
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Norm

GSchG §14
StPO §300
StPO §345 Z1

Rechtssatz

Die in der StPO und im GSchG verwendeten (leicht zu Irrtümern führenden) Termini haben verschiedene Bedeutung. Während in § 13 Abs 1 und 5 GSchG von Haupt(dienst)listen und Ergänzungs(dienst)listen und deshalb in § 14 Abs 4 GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist, spricht § 300 Abs 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG.

(Im konkreten Fall vertraten die Nichtigkeitswerber den gegenteiligen Rechtsstandpunkt).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 139/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
  • 12 Os 18/05x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 18/05x
    nur: Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG. (T1)
  • 12 Os 31/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
    Vgl; Beisatz: Das (primäre) ersatzweise Heranziehen eines in der Hauptdienstliste aufscheinenden Schöffen ist gesetzeskonform. (T2)

Schlagworte

Hauptlisten; Hauptdienstlisten; Ergänzungslisten; Ergänzungsdienstlisten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114836

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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