Norm
SMG §28 Abs4 Z2 ARechtssatz
Mit dem Einwand, dem Wahrspruch ermangle es an einer "Individualisierung und Konkretisierung, mit welchen Mitgliedern im Sinne einer Großbande" der Angeklagte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung verübt hätte, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Auf Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO ist nämlich die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a (und b) sowie Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel nicht übertragbar, weil keine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts besteht, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt. Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 StPO nicht von amtswegen Bedacht nehmen kann, stehen aber unter der Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114839Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_004