Norm
StPO §250Rechtssatz
Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird.
Das Unterbleiben einer Mitteilung über die in seiner Abwesenheit vom Gerichtshof beschlossene Abweisung eines vom Verteidiger gestellten Enthaftungsantrages gereicht ihm gleichfalls nicht zum Nachteil, weil es sich dabei um keine Beweisaufnahme handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114837Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009