Norm
StPO aF §79 Abs2Rechtssatz
Dem in Abwesenheit Verurteilten muss - unabhängig von einer Rechtsmittelerklärung und Rechtsmittelausführung seines Verteidigers - die nur mittels Zustellung des Abwesenheitsurteils zu seinen eigenen Handen gesicherte Möglichkeit eines Einspruchs offenstehen, um allenfalls vorbringen zu können, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gehörig zugestellt oder dass er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114633Im RIS seit
24.02.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022