RS OLG Wien 2001/01/25 15R5/01t

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis eines bestellten Verfahrenshelfers erstreckt sich nicht auf Verfahrenshilfeangelegeheiten, die nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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