RS OGH 2001/1/25 15Os139/00 (15Os140/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
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Norm

StPO §285c Abs1
StPO §285d Abs1 Z2
StPO §344 Satz3
StPO §345 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz drei StPO kann eine sich auf die im § 345 Abs 1 Z 1 bis 5, 10a und 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe stützende Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen darauf zielenden Antrag stellt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.

In einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach § 345 Abs 1 Z 6 bis 10, 11, 12 und 12a StPO entschieden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 139/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114840

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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