Norm
StGB §198Rechtssatz
Auch der nicht unmittelbar aus dem Gesetz erfließende, weil privatautonom vereinbarte Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach einvernehmlicher Scheidung ist im Familienrecht begründet und damit - in den Grenzen des § 69a Abs 1 EheG - als Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten vom Tatbestand des § 198 StGB umfasst. Die Höhe einer tatbildlichen Unterhaltspflicht ist auf Grund des im § 69a Abs 1 EheG enthaltenen Verweises (arg: " ... den Lebenverhältnissen der Ehegatten angemessen ... " ) wiederum nach § 94 ABGB zu ermitteln,
sofern nicht ein geringerer Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114635Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0150OS00103_0000000_003