Norm
EO §355 IIIaRechtssatz
Soll der Beklagte laut Exekutionsantrag dadurch gegen den Unterlassungstitel verstoßen haben, dass er sich weiterhin des ihm verbotenen Firmenwortlaut dadurch bedient habe, dass er in einem örtlichen Fernsprechverzeichnis unter dem genannten Firmenwortlaut und seiner angeführten Adresse auf seine Fernsprechnummer verweise, wird damit in Wahrheit ein konkreter Verstoß nicht schlüssig behauptet. Anders als bei Unterlassungsverpflichtungen von Medieninhabern, bei denen ohne weiteres bei Vertrieb des Mediums mit dem Verbot widersprechenden Inhalten davon ausgegangen werden kann, dass damit der Inhaber, in desen Macht es steht, den Inhalt des Mediums zu bestimmen, gegen den Exekutionstitel verstößt, kann dies bei einem Fernsprechverzeichnis keineswegs gesagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114678Dokumentnummer
JJR_20010129_OGH0002_0030OB00161_00Y0000_002