RS OGH 2001/1/29 3Ob161/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
beobachten
merken

Norm

EO §355 IIIa

Rechtssatz

Soll der Beklagte laut Exekutionsantrag dadurch gegen den Unterlassungstitel verstoßen haben, dass er sich weiterhin des ihm verbotenen Firmenwortlaut dadurch bedient habe, dass er in einem örtlichen Fernsprechverzeichnis unter dem genannten Firmenwortlaut und seiner angeführten Adresse auf seine Fernsprechnummer verweise, wird damit in Wahrheit ein konkreter Verstoß nicht schlüssig behauptet. Anders als bei Unterlassungsverpflichtungen von Medieninhabern, bei denen ohne weiteres bei Vertrieb des Mediums mit dem Verbot widersprechenden Inhalten davon ausgegangen werden kann, dass damit der Inhaber, in desen Macht es steht, den Inhalt des Mediums zu bestimmen, gegen den Exekutionstitel verstößt, kann dies bei einem Fernsprechverzeichnis keineswegs gesagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114678

Dokumentnummer

JJR_20010129_OGH0002_0030OB00161_00Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten