RS OLG Wien 2001/01/29 15R233/00w

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Rechtssatz

Die Bestimmung ist sinngemäß auch auf eine Antragstellung während des Laufs der Wiedereinsetzungsfrist anzuwenden.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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