Norm
GBG §32 Abs1Rechtssatz
Eine Aufsandungserklärung bedarf keiner Annahme des Begünstigten (NZ 2000, 187 [zust Hoyer] = RPflG 2642). Demnach kann es auf die Geschäftsunfähigkeit des Begünstigten im Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung nicht ankommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114819Im RIS seit
28.02.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020