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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch Dr. M, Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. August 2004, Zl. 2/02/44189/2003/12, betreffend ihre Versetzung gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984 (LDG 1984), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Hauptschuloberlehrerin von Amts wegen von der Hauptschule H. an die Hauptschule M. in Salzburg versetzt.
Sie begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass zwingende öffentliche Interessen gegen eine aufschiebende Wirkung nicht vorlägen. Ihr "würden wesentliche Nachteile in der sofortigen Vollstreckbarkeit des Bescheides erwachsen, zumal eine Rückkehr nach möglicher länger andauernder Entscheidungsdauer durch den Verwaltungsgerichtshof wohl nicht mehr schwerlich wäre und ihr dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen würde".
Die belangte Behörde tritt dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend (konkret) dargelegt habe, dass für sie aus der Befolgung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Auch sprächen näher dargestellte zwingende öffentliche Interessen an einem geordneten Schulbetrieb gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zur Ermöglichung der im § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessenabwägung ist es Sache einer beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nach der genannten Gesetzesstelle zu behaupten und dazu konkrete Angaben zu machen. Im Antrag ist daher konkret aufzuzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. Oktober 2002, Zl. AW 2002/12/0019, und vom 26. August 2004, Zl. AW 2004/12/0005, jeweils mwN aus Lehre und Vorjudikatur).
Wie die Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, genügt die Beschwerdeführerin mit ihrem eingangs wiedergegebenen Vorbringen dem besagten Gebot zur Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht. Sie legt nämlich nicht dar, welche konkreten dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile ihr aus der Dienstverrichtung an einer anderen
Hauptschule erwüchsen. Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Oktober 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004120009.A00Im RIS seit
23.12.2004