Norm
GuKG §92Rechtssatz
Eine zweijährige Ausbildung im Kombinationsberuf "Altendienste/Pflegehilfe" (hier an einer Fachschule für Sozialberufe), die zusätzlich zu den Ausbildungsinhalten der bisherigen Schulen für Altendienste die Lehrpläne der in der Pflegehelferverordnung geregelten Pflegehilfeausbildung im vollen Umfang integriert, vermittelt eine Qualifikation sowohl für den pflegerischen als auch für den sozialen Bereich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115068Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_010OBS00357_00Y0000_004